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Rückkehr zu 19 % Mehrwertsteuer

Trotz immensem Einsatz der Verbände gilt ab dem 1. Januar wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % für Speisen in Bäckerei-Cafés und Catering-Leistungen. Wir erläutern, was jetzt beachtet werden muss.

Trotz unzählbarer Zusagen von Politikern aller Parteien sowie großem Einsatz der gesamten Organisation des Bäckerhandwerks und vieler einzelner Unternehmer gilt ab dem 1. Januar 2024 für Speisen in Bäckerei-Cafés und Catering-Leistungen wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 %.  

Die Absenkung der Mehrwertsteuer auf den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 % war während der Corona-Krise zunächst befristet eingeführt und dann zweimal verlängert worden. Die dauerhafte Beibehaltung der Absenkung hatte Bundeskanzler Olaf Scholz im Wahlkampf angekündigt.  

Insbesondere wegen der außerordentlichen Belastungen in Folge des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine wurde von der breiten Mehrheit der Politiker – auch aus den Regierungsparteien – zumindest aber die weitere Verlängerung zugesagt. Der Zentralverband, die Landesinnungsverbände und viele politisch sehr aktive Unternehmer haben sich in den vergangenen Wochen und Monaten unermüdlich dafür eingesetzt, dass diese Zusagen auch eingehalten werden. Mit der Begründung, dass die Haushaltslage eine Fortsetzung nun überraschend nicht mehr zulässt, hat die Bundesregierung nun endgültig entschieden, dass die Absenkung nicht verlängert wird – auch nicht befristet. 

Für welche Leistungen und Waren gilt im neuen Jahr der höhere Mehrwertsteuersatz? 

Die Absenkung der Mehrwertsteuer galt für Speisen im Vor-Ort-Verzehr, also für gastronomische Leistungen. Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt. Wird dem Gast ein Tisch und ein Stuhl zur Verfügung gestellt, überwiegt der Dienstleistungsanteil, es gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 %.  

Die Absenkung galt auch für Catering-Leistungen, soweit sie sich auf zubereitete Speisen bezogen.  

Für all diese Leistungen gilt ab Januar 2024 wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 %. Für die Details wird auf die bisherige Regelung verwiesen, die im BMF-Schreiben vom 20. März 2013 dargestellt ist (siehe unten).

Für Getränke galt die vorübergehend abgesenkte Mehrwertsteuer nicht. Hier ändert sich also weiterhin nichts. 

Ab wann gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz? 

Der reguläre Mehrwertsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2024, 0:00 Uhr. Entscheidend ist der Leistungszeitpunkt. Im Bäckerei-Café ist das der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden der Kuchen oder das belegte Brötchen am Tisch serviert oder zum Verzehr am Tisch über den Tresen verkauft wird. In den meisten Fällen ist dieser also recht einfach festzustellen.  

Komplizierter ist es leider bei Catering-Leistungen, wenn also zum Beispiel zusätzlich ein Buffet aufgebaut, Geschirr und Besteck vermietet und gegebenenfalls Bedienpersonal gestellt wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Hauptleistung erbracht wird. Insbesondere bei Silvesterfeiern sollte daher genau hingeschaut werden. Wird das Buffet bereits am 31. Dezember 2023 aufgebaut und Gäste bereits vor dem Jahreswechsel bedient, gilt noch der reduzierte Mehrwertsteuersatz. Wird die Leistung erst im neuen Jahr erbracht, gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Leistung bestellt oder abgerechnet wurde. 

Was ist bei Gutscheinen zu beachten? 

Es muss zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden. Ein Einzweckgutschein ist ein Gutschein für eine bestimmte Leistung oder Gruppe von Leistungen, für die derselbe Mehrwertsteuersatz gilt. Ein Mehrzweckgutschein ist dagegen ein Gutschein über einen Geldbetrag. 

Für Einzweckgutscheine gilt jeweils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Einzweckgutscheine, die während der Zeit des reduzierten Mehrwertsteuersatzes ausgegeben wurden, konnten daher nur entweder für Getränke (19 % Mehrwertsteuer) oder Speisen (7 % Mehrwertsteuer) ausgegeben werden. Sie wurden bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe steuerlich erfasst und können daher heute unproblematisch als Gegenleistung für die Ausgabe einer Speise oder eines Getränkes eingesetzt werden. Einzweckgutscheine, die vor der Absenkung im Juli 2020 ausgegeben wurden, können unproblematisch als Gegenleistung für Speisen und/oder Getränke eingesetzt werden, weil sowohl zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins wie zum Zeitpunkt der Ausgabe der Speisen und /oder Getränke 19 % Mehrwertsteuer galten/gelten. 

Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die Versteuerung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, also wenn der Gutschein wie ein Zahlungsmittel eingesetzt wird. 

Beispiel 1: Ein Bäcker hat einer Kundin im Jahr 2022 einen Gutschein über 5 Euro verkauft, auf dem vermerkt ist, dass dieser ausschließlich für Kuchen und andere zubereitete Speisen im Café gilt. Es handelt sich um einen Einzweckgutschein. Er wurde zum Zeitpunkt der Ausgabe mit 7 % Mehrwertsteuer erfasst. Löst die Kundin den Gutschein im Jahr 2024 ein, muss die Mehrwertsteuer nicht auf 19 % korrigiert werden. 

Beispiel 2: Ein Bäcker hat einer Kundin im Jahr 2022 einen Gutschein über 5 Euro verkauft, auf dem vermerkt ist, dass er für alle Backwaren und Getränke eingelöst werden kann. Es handelt sich um einen Mehrzweckgutschein. Er wurde zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht mehrwertsteuerlich erfasst. Löst die Kundin ihn im Jahr 2024 ein, ist je nach erworbenem Produkt oder Dienstleistung der entsprechende Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Der Gutschein wird wie ein 5-Euro-Schein behandelt. 

Müssen die Preisschilder angepasst werden? 

Wenn auf den Preisschildern der im Endpreis enthaltene Mehrwertsteuersatz angeben ist, müssen die Preisschilder so korrigiert werden, dass der ab Januar 2024 geltende Mehrwertsteuersatz angegeben wird. 

Kann man für Kuchen etc. im Café einen pauschalen Aufschlag ausweisen? 

Jeder Unternehmer sollte jetzt überprüfen, ob eine Anpassung der Verkaufspreise – insbesondere für Speisen im Café – erforderlich und möglich ist. Kunden sind zwar aufgrund der allgemein steigenden Preise sensibel, rechnen anderseits aber auch mit Preisanpassungen in der Gastronomie. 

Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass dem Kunden der Endpreis eindeutig mitgeteilt werden muss. Deshalb reicht es nicht aus, wenn ein Bäcker über einen Aufsteller darüber informiert, dass die Preise im Café zum Beispiel 11 % höher sind als die Thekenpreise.  

Möglich sind aber folgende Maßnahmen: 

1. Ein Preis für alle Verbrauchsorte, wie das früher auch mehrheitlich gehandhabt wurde. Beim Außer-Haus-Verzehr wird dann also mehr verdient, obwohl der Aufwand im In-Haus-Geschäft größer ist. 

2. Zwei verschiedene Preise auf dem Preisschild am Tresen. 

3. Ein Preis am Tresen, der ausdrücklich als Mitnahmepreis kenntlich gemacht wird, und ein Preis in der Speisekarte des Cafés. Achtung: Das könnte zu Diskussionen mit Kunden führen, die sich erst am Tresen informieren bzw. dort aussuchen und den Hinweis auf den Mitnahmepreis übersehen. 

4. Ein Gedeckpreis für den Verzehr im Café. Dieser war oder ist vor allem in Österreich verbreitet, in Deutschland aber eher die Ausnahme und dürften wohl bei den Kunden auf geringes Verständnis stoßen.

 

Stand: 14. Dezember 2023